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   BayObLG, 24.04.1986 - RReg. 4 St 72/86   

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https://dejure.org/1986,1809
BayObLG, 24.04.1986 - RReg. 4 St 72/86 (https://dejure.org/1986,1809)
BayObLG, Entscheidung vom 24.04.1986 - RReg. 4 St 72/86 (https://dejure.org/1986,1809)
BayObLG, Entscheidung vom 24. April 1986 - RReg. 4 St 72/86 (https://dejure.org/1986,1809)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 40 Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kriterien; Bemessung; Tagessatzhöhe; Strafgefangener; Verheiratet; Freiheitsstrafe

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2842
  • MDR 1986, 869
  • StV 1986, 530
  • Rpfleger 1986, 401
  • BayObLGSt 1986, 43
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 11.01.1977 - RReg. 1 St 452/76

    Ermittlung des Nettoeinkommens

    Auszug aus BayObLG, 24.04.1986 - RReg. 4 St 72/86
    Dabei sind insbesondere alle Unterhaltsverpflichtungen angemessen zu berücksichtigen (BayObLGSt 1977, 4/8 ..; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 40 RdNr. 16).
  • OLG Hamm, 06.01.2015 - 3 RVs 102/14

    Bestimmung der Tagessatzhöhe bei Strafgefangenen

    Bei einem Strafgefangenen, der eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, kann für die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes - wenn weitere Einkommensquellen nicht vorhanden sind - regelmäßig nur der Lohn herangezogen werden, den er für seine Arbeit in der Justizvollzugsanstalt erhält (Anschluss an BayObLG NJW 1986, 2842).

    Dagegen bleiben die von dem Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (Anschluss an BayObLG NJW 1986, 2842).

    Bei einem Strafgefangenen, der - wie hier - eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, kann für die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes - wenn weitere Einkommensquellen nicht vorhanden sind - regelmäßig nur der Lohn herangezogen werden, den er für seine Arbeit in der Justizvollzugsanstalt erhält (vgl. BayObLG NJW 1986, 2842); dagegen bleiben die von dem Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (vgl. BayObLG NJW 1986, 2842).

  • OLG Köln, 22.01.2016 - 1 RVs 3/16

    Bemessung der Tagessatzhöhe bei Strafgefangenen

    Da der Angeklagte jedenfalls grundsätzlich über den Haftkostenbeitrag (§ 39 StVollzG NW) an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung beteiligt wird, haben hingegen etwaige durch den unfreiwilligen Aufenthalt des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt ersparte Aufwendungen bei der Einkommensbemessung außer Betracht zu bleiben (BayObLG NJW 1986, 2842; OLG Hamm NStZ-RR 2015, 139; OLG Frankfurt StV 2015, 178; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 11a; zur Berücksichtigung von Sachleistungen in anderen Fällen vgl. SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 - = StV 2009, 592; SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -).
  • OLG Dresden, 07.08.2000 - 1 Ss 323/00

    Asylbewerber; Geldstrafe

    Ebenso wie bei einem Strafgefangenen die durch die Haft ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz bleiben müssen, weil dieser objektiv gehindert ist, über den ihm für seine Arbeit in der Strafhaft zufließenden Lohn hinaus sonstige Einkünfte zu erzielen (BayObLG NJW 1986, 2842; LG Freiburg StV 1991, 521), entspricht es dem Prinzip der Opfergleichheit, bei einem Asylbewerber die nicht kapitalisierbaren Sachbezüge außer Betracht zu lassen und bei der Bemessung der Tagessatzhöhe allein das diesem zur Verfügung stehende monatliche Taschengeld als Ausgangspunkt der Festsetzung der Tagessatzhöhe zu nehmen (AG Landau StV 1987, 298).
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